Unsere Forderungen für gerechte Arbeitsbedingungen an der Uni

Aaron 

Momentan erhalten die SHKs der Uni Bremen 8,84€ die Stunde und auch sonst werden nur die gesetzlichen Mindeststandards eingehalten, während zum Beispiel in Berlin durch die Gewerkschaften ein Tarifvertrag für die studentischen Hilfskräfte ausgehandelt wurde. Wir wollen das ändern!

Momentan gibt es in Bremen deswegen eine Vielzahl von Akteur*innen, die sich mit dem Thema „Hiwi-Tarifvertrag“ auseinandersetzen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Uni.

Studentische Hilfskräfte leisten wichtige Arbeit an den Hochschulen im Land Bremen – sowohl in der Lehre wie auch in der Forschung. Die jetzige Bezahlung und die Abspeisung durch befristete Verträge ist deswegen absolut unangemessen! Studierenden, die dringend auf einen Zuverdienst angewiesen sind, wird es so schwergemacht, sich für eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft zu entscheiden, die durchaus der erste Schritt auf dem Pfad einer wissenschaftlichen Laufbahn sein kann. Neben den unmittelbaren Effekten von schlechter Bezahlung und unsicheren Arbeitsbedingungen auf die “HiWis” trägt die aktuelle Situation folglich auch dazu bei, Ungleichheiten im Bildungs- und Wissenschaftssystem fortzuschreiben und zu verfestigen.

Uns liegt dieses Thema deshalb sehr am Herzen, weswegen wir euch hier konkrete Forderungen unsererseits vorstellen wollen:

  1. Unverzügliche Anhebung des Lohns auf mindestens 14 € pro Stunde
  2. Dynamische Anpassung an die Lohnsteigerungen der anderen Beschäftigten an den Hochschulen
  3. Einführung einer Jahressonderzahlung und ggf. eines 13. Monatsgehalt
  4. Verbindliche Gewährleistung der Vergütung von Vor- und Nachbereitungszeiten von studentischen Tutor*innen
  5. Schaffung einer Beschäftigungsgarantie über mindestens vier Semester mit Recht auf Weiterbeschäftigung um jeweils weitere vier Semester. Auch für Auslandsaufenthalten und Praktika soll eine Beschäftigungsgarantie gelten
  6. Gewährung von mindestens sechs Wochen Erholungsurlaub
  7. Recht auf Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Anlehnung an § 29 TV-L. Dieses soll die Lebensrealitäten von Studierenden z. B. in Bezug auf universitäre oder familiäre Verpflichtungen berücksichtigen.
  8. Gewährung eines Anspruchs auf (Weiter-)Qualifizierung

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